Satzung des Schützenverein Hoiersdorf von 1848 e.V.


§1

Name und Sitz des Vereins

I. Der Verein führt den Namen Schützenverein Hoiersdorf von 1848 e.V. und hat seinen Sitz in 38364 Schöningen, Ortsteil Hoiersdorf.

II. Der Verein ist beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR130174 in das Vereinsregister eingetragen.

III. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

IV. Er ist Mitglied im

         a) Kreissportschützenverband Helmstedt 1951 e.V.

         b) Niedersächsischen Sportschützenverband e.V.

         c) Deutschen Schützenbund e.V.

         d) Kreissportbund Helmstedt e.V.

         e) Landessportbund Niedersachsen e.V.



§2

Vereinszweck

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

II. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Schießsportwettbewerben, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.



§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 



§4

Aufnahme von Mitgliedern

I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt, gilt es als angenommen.

 

III. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Ehrenrat zu. Die Beschwerde ist schriftlich binnen 4 Wochen nach dem Zugang des Ablehnungsbeschlusses an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten. Der Ehrenrat hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.

 

IV. Das Aufnahmegesuch von Minderjährigen muss von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Die Unterschrift gilt als Zustimmung zum Vereinsbeitritt.

 

V. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in besonderen Fällen Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.



§5

Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

II. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist möglich.

 

III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.

  1. Den Ausschluss spricht der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
  2. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde beim Ehrenrat zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zugehen.
  3. Im Falle eines minderjährigen Mitgliedes steht dem Erziehungsberechtigten das Anhörungs- und Beschwerderecht zu.

IV. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses.



§6

Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zumachen.

 

II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Umlagen rechtzeitig zu erbringen.

 

III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.



§7

Mitgliedsbeitrag

I.Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag sowie bei Bedarf Umlagen, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Änderungen des Jahresbeitrages greifen ab dem 01.01 des Folgejahres und sind in der Beitragsordnung geregelt.


II. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, behalten aber ihr Stimmrecht.


III. Für den Bankeinzug des vorgenannten Jahresbeitrags sowie etwaiger Umlagen ist durch alle Mitglieder bzw. bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten, inklusive Benennung Kontoinhaber, Zahlungspflichtiger, einschließlich der Anschrift mit der Beitrittserklärung dem Verein gegenüber eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Bankeinzug erfolgt grundsätzlich im ersten Monat des Kalenderjahres.


IV. Bei Minderjährigen erfüllen die Erziehungsberechtigen die Beitragspflicht.


V. Im Beitrittsjahr ist je Kalendermonat, einschließlich des Beitrittsmonats ein 1/12 des Jahresbeitrags zu entrichten. Der Betrag wird spätestens 4 Wochen nach Beantragung eingezogen.



§8

Verwendung der Vereinsmittel

I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

III. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz bei nachgewiesenen Ausgaben.



§9

Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen,Satzungsänderung

I. Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, Mitglieder unter 16 Jahren und deren Erziehungsberechtigte sind nicht wahlberechtigt.

 

II. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben, Minderjährige und deren Erziehungsberechtigte sind nicht wählbar. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

 

III. Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

 

IV. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

 

V. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.



§10

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Ehrenrat


§11

Der geschäftsführende Vorstand

I. Er besteht aus

       a) 1. Vorsitzenden

       b) 2. Vorsitzenden

       c) Kassierer

      d) Schriftführer

 

II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

III. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

IV. Dem geschäftsführenden Vorstand, der vom 1. Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

V. Der geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder einvernehmlich benennen, die den Gesamtvorstand unterstützen. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht im Gesamtvorstand.

 

VI. Der geschäftsführende Vorstand bestellt die vom Verein zu entsendenden Delegierten für die Mitgliederversammlungen seiner Dachverbände.



§12

Der Gesamtvorstand

I. Er besteht aus dem unter §11 Abs. I genannten geschäftsführenden Vorstand und zusätzlich:

       e) dem Jugendleiter

       f) dem Damenleiter

       g) dem Schießsportleiter

 

II. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.

 

a) Der 1. Vorsitzende vertritt gemeinschaftlich den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Sämtliche eingehende Post geht durch seine Hände und wird durch ihn verteilt. Von ausgehender Post, die er nicht unterzeichnet, erhält er eine Abschrift oder Kopie.

 

b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Be-/Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

 

c) Der Kassierer verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Mitgliederbeiträge und von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung vom 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er hat für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögen Sorge zu tragen und ist hierfür verantwortlich. Er führt die Beitragslisten und hält dieselben ständig auf dem Laufenden. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die von dem 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Er berichtet auf der Mitgliederversammlung über die Kassenlage des Vereins.

 

d) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er kann für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Genehmigung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in Versammlungen und bei Vorstandssitzungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Beschlussfassungen sind gleichermaßen zu dokumentieren. Er ist verpflichtet, von jedem ausgehenden Schriftstück eine Kopie anzufertigen und diese nach Abzeichnung durch den 1. Vorsitzenden zu den Akten zu legen. Er führt und pflegt die Mitgliederlisten. Medien und Pressearbeit gehören dabei zu den Aufgaben des Schriftführers.

 

e) Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen. Er hat die Aufgabe, die Jugendlichen an den Schießsport heranzuführen und ihre Leistungen zu fördern. Er sucht sich seine Betreuer zu seiner Unterstützung selbst aus. Dieselben bedürfen der Bestätigung des geschäftsführenden Vorstands. Alle finanziellen Angelegenheiten der Schützenjugend werden auf Ersuchen vom geschäftsführenden Vorstand geregelt.

 

f) Der Damenleiter hat sämtliche Damen des Vereins zu betreuen. Er hat die Aufgabe, die Belange der Damen im Vorstand zu vertreten.

 

g) Der Schießsportleiter hat die Aufgabe, das sportliche Schießen im Verein zu regeln. Darunter fällt das Melden von Mannschaften zu Rundenwettkämpfen und Meisterschaften, die Pflege und Instandsetzung von vereinseigenen Sportgeräten und Sportstätten, das Beschaffen von benötigten Zubehören und Utensilien, sowie das Ausschreiben von vereinsinternen Wettbewerben.

 

III. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Vorsitzenden.

 

IV. Der Gesamtvorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.

 

V. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten unter Abs. I e-g Genannten endet mit der des geschäftsführenden Vorstand.

 

VI. Dem Gesamtvorstand obliegen sämtliche Angelegenheiten Ehrungen betreffend.

 

VII. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.



§13

Die Mitgliederversammlung

I. Sie ist als Vereinsorgan einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Aushang in ortsüblicher Weise unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und der Tagesordnung.

 

III. Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

2. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder

3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

5. Wahl des Vorstandes

6. Wahl der Kassenprüfer

7. Wahl des Ehrenrats

8. Abstimmungen über eingegangene Anträge

9. Beschluss von Satzungsänderungen

10. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

11. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.

 

V. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

VI. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.

 

VII. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands abgestimmt werden.

 

VIII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.



§14

Die Kassenprüfer

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist einmalig zulässig.

 

II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder.



§15

15 Der Ehrenrat

I. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Mitglieder des Gesamtvorstandes und Kassenprüfer dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.

 

II. Er wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

III. Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten über Streitigkeiten innerhalb des Vereins in Angelegenheiten, die z.B. Gegenstand eines ehrenrechtlichen Verfahrens sein können.

 

IV. Der Ehrenrat kann feststellen, dass die den Gegenstand einer Berufung bildende Maßnahme nicht gerechtfertigt ist. Er kann als Strafe aussprechen oder bestätigen:

    a) Warnung

    b) Verweis

    c) Ausschluss



§16

Protokoll

I. Über Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

 

II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.

 

III. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.



§17

Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Schießsports.

 

 

II. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

III. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss bleibt der geschäftsführende Vorstand so lange im Amt, bis die Liquidation vollzogen ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

IV. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



§18

Datenschutz im Verein

I. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

II. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

 

III. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.



§19

Salvatorische Klausel

I. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Satzung im Übrigen gleichwohl gültig.

 

II. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dieser inhaltlich am nächsten kommt.



§20

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

I. Der 1. Vorsitzende wird von den Mitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des § 180 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zunehmen, die

 

a) zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und

b) zur Bewirkung der Gemeinnützigkeitsanerkennung erforderlich sind.

 

II. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.

 

III.  Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 19.03.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 08.02.2020.

 



Gültige Satzung vom 19. März 2022

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38364 Schöningen - Hoiersdorf

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TEL: 0175 / 9443637

Postadresse:

Am Winkel 8a

38364 Schöningen

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